Verfasst von Admin am 26. Dezember 2009 - 23:41.
Private Kredite kann man auch kaum kündigen. Das gilt nur für Kredite, die befristet sind - und das sind die meisten Konsumentenkredite -, nicht für Dauerschuldverhältnisse (Kontokorrentkredit bzw. bei Kontoüberziehung). Ein solches kann die Bank auch ohne Verfehlung des Kunden innerhalb angemessener Frist fällig stellen, so wie grundsätzlich auch Unternehmenskredite.
Beim Privatkredit gilt laut Rahmenbedingungen: „Die Bank ist dann berechtigt die Finanzierung zu kündigen, wenn der Verbraucher mit einer fälligen Zahlung mindestens sechs Wochen in Verzug ist und ihm die Folgen des Verzugs mit zweiwöchiger Fristsetzung angekündigt wurde." Beim Unternehmenskredit sieht es folgendermaßen aus: In den „Rahmenbedingungen für Finanzierungen" ist festgehalten: Wenn der Unternehmenskunde mit einer fälligen Zahlung mindestens vier Wochen in Verzug ist, kann die Bank eingeräumte Finanzierungen mit sofortiger Wirkung kündigen und die gesamte offene Forderung samt Nebengebühren gerichtlich geltend machen.
Darüber hinaus kann eine Bank bei Privat- und Unternehmenskunden eingeräumte Finanzierungen mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
- über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels ausreichenden Vermögens abgewiesen wird oder gegen den Kunden Exekution geführt wird;
- sich in der (den) Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Änderungen ergeben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung wesentliche Änderungen eintreten und der Bank keine entsprechenden Sicherheiten angeboten werden.
- der Kunde den in diesen Bedingungen enthaltenen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nachkommt.
- in den rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Umstände eintreten oder bekannt werden, die das Einbringen der Finanzierung gefährden können. Dieser Begriff ist allerdings dehnbar, bei Exekution aufgrund Jobverlust erfüllt, ansonsten strittig.